ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN ("ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN")
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Bestellungen und Lieferungen der NOMOQ AG ("NOMOQ"), einer nach schweizerischem Recht gegründeten und eingetragenen Gesellschaft mit Sitz in Zürich im Kanton Zürich, Schweiz.
Diese AGB gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als NOMOQ ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1. Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln:
Käufer: die juristische Person, die die Waren gekauft oder sich zum Kauf verpflichtet hat.
Liefertermin: der von NOMOQ schriftlich vereinbarte Termin für die Lieferung.
Waren: alle von NOMOQ verkauften Artikel.
Insolvenzereignis: der Käufer wird zahlungsunfähig oder geht in Konkurs, Zwangsverwaltung, Liquidation oder einen Vergleich oder eine Vereinbarung zur Umschuldung oder Restrukturierung seiner Schulden; der Käufer stellt seine Geschäftstätigkeit (oder einen Teil davon) oder die Zahlung seiner Schulden ein oder droht damit; er ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen; es wird ein Beschluss im Zusammenhang mit der Liquidation oder Auflösung des Käufers gefasst; ein Moratorium für den Käufer; die Bestellung eines Verwalters, Konkursverwalters, Liquidators oder Geschäftsführers für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil seines Unternehmens oder seiner Vermögenswerte; oder die Einleitung von Schritten zur Vorbereitung der vorgenannten Maßnahmen (ob freiwillig oder anderweitig); oder ein Ereignis, das in einer Rechtsordnung eintritt, der der Käufer unterliegt, und das eine gleichwertige oder ähnliche Wirkung wie die vorgenannten Ereignisse hat.
NOMOQ: NOMOQ AG als das Unternehmen, das die bestellten Waren liefert, oder wie es dem Käufer schriftlich mitgeteilt wurde.
Bestellung: eine Bestellung von Waren, die vom Käufer aufgegeben und von NOMOQ schriftlich angenommen wurde oder anderweitig von NOMOQ bei Lieferung der Waren als angenommen gilt.
Das Wort "einschließlich" gilt als gefolgt von den Worten "ohne Einschränkung".
2. ANGEBOT & ANNAHME
2.1 Angebote von NOMOQ sind unverbindlich und freibleibend hinsichtlich Preis, Menge, Liefermöglichkeit und Liefertermin. Der Käufer kann NOMOQ mündlich oder schriftlich einen Bestellvorschlag unterbreiten. Ein solcher Bestellvorschlag gilt als Angebot des Käufers zum Kauf von Waren gemäß den vorliegenden Bedingungen.
2.2 Jede vorgeschlagene Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von NOMOQ schriftlich bestätigt wurde oder, falls früher, wenn die Waren (ganz oder teilweise) an den Käufer geliefert werden. Wenn NOMOQ eine Bestellung für den Kauf von Waren annimmt, kommt ein Vertrag zustande, der diese Bedingungen und die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von NOMOQ genannten Bedingungen enthält ("Vertrag"). Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von NOMOQ genannten Bedingungen haben im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor diesen Bedingungen.
2.3 Die Bedingungen des Vertrages stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle anderen Bedingungen, die für den Verkauf von Waren an den Käufer gelten, unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, einschließlich aller Angebote, Annahmen, Bestätigungen, Spezifikationen oder anderer Mitteilungen. Alle Beschreibungen und Angaben in den Werbeschriften und Mustern von NOMOQ sind nur annähernd und werden nicht Bestandteil des Vertrages. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von NOMOQ schriftlich bestätigt wurden.
3. LIEFERUNG VON WAREN UND TRANSPORTMATERIAL
3.1 Sofern in der schriftlichen Auftragsbestätigung von NOMOQ nichts anderes angegeben ist, erfolgt die Lieferung der Waren nach FCA (Incoterms 2020) in den von NOMOQ dem Käufer angegebenen Räumlichkeiten von NOMOQ.
3.2 Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Klausel handelt es sich bei dem Lieferdatum (einschließlich der Lieferfrist) lediglich um eine Schätzung, und die Zeit ist nicht entscheidend. Der Käufer kann eine Lieferung nur dann als verspätet zurückweisen oder einen anderen Anspruch aufgrund von Verzug geltend machen, wenn (i) ein verbindlicher Liefertermin von NOMOQ ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; und (ii) NOMOQ nicht innerhalb von 14 Tagen nach diesem verbindlichen Liefertermin liefert.
3.3 NOMOQ ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wobei jede Teillieferung gesondert in Rechnung gestellt werden kann.
3.4 Transportmaterial wie Paletten und andere Verpackungsmaterialien werden zurückgenommen, wenn sie im Vertrag oder auf der Rechnung für die Waren deutlich als Mehrwegverpackung gekennzeichnet sind ("Mehrwegverpackung"). Leihverpackungen bleiben zu jeder Zeit Eigentum von NOMOQ bzw. des jeweiligen Eigentümers.
3.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Käufer an NOMOQ ein Palettenpfand ("Mehrwegverpackungspfand") nach dem am Tag der Rechnungsstellung geltenden Palettenpfandsatz von NOMOQ zu zahlen. Der geltende Palettenpfandsatz ist auf https://help.nomoq.com/returnable-packaging-material zu finden. Dieses Pfand wird zusammen mit den Waren in Rechnung gestellt.
3.6 NOMOQ erstattet das Palettenpfand zurück, wenn der Käufer die Mehrwegverpackungen an NOMOQ zurückgibt: (i) nicht später als 24 Monate nach der Lieferung; (ii) in gutem Zustand, der für die sofortige Wiederverwendung durch NOMOQ geeignet ist; und (iii) in Übereinstimmung mit den Anforderungen, die unter help.nomoq.com angegeben sind. Der Käufer ist verpflichtet, die Mehrwegverpackungen von Zeit zu Zeit in einer mit NOMOQ vereinbarten kosteneffizienten Weise zurückzugeben. Wenn die unter help.nomoq.com angegebene Mindestanzahl an Mehrwegverpackungen erreicht ist, kann NOMOQ auf Wunsch des Käufers die Abholung dieser Mehrwegverpackungen gegen eine Gebühr veranlassen. Diese Gebühr wird vom Leihgutpfand abgezogen und einbehalten. Wenn der Käufer die Mehrwegverpackungen nicht innerhalb von 24 Monaten nach der Lieferung in dem vereinbarten Zustand zurückgibt, gelten die Mehrwegverpackungen als vom Käufer zum dann gültigen Preis gekauft.
4. PREIS & ZAHLUNG
4.1 Der mengenabhängige Standardpreis von NOMOQ ist ein Richtpreis und basiert auf der Menge der bestellten Dosen eines fortlaufenden Produktionsauftrags eines Designs einschließlich Standarddruck, jedoch ohne die Dosendeckel. Der für die Waren zu zahlende Preis ("Preis") wird von NOMOQ schriftlich vereinbart.
4.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Mehrwertsteuer und sonstige Steuern, Abgaben oder Gebühren nicht im Preis enthalten. Insbesondere sind gesetzliche Abgaben wie z.B. der VRB (Vorgezogener Recycling Beitrag), das Mehrwegpfand oder andere gesetzlich vorgeschriebene Pfandkosten (einschließlich DPG, Recyclinggebühren, etc.) nicht im Preis enthalten, ebenso wenig wie Transportmaterialkosten außerhalb der oben in dieser Klausel aufgeführten Kategorien. Alle diese zusätzlichen Kosten werden gesondert zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt.
4.3 Die Preise können nach dem Ermessen von NOMOQ jederzeit vor der Lieferung oder Rechnungsstellung der Waren (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt) geändert werden, um Änderungen der geltenden Gesetze oder der Einführung neuer Gesetze oder Vorschriften, Erhöhungen von Steuern, Zöllen, Abgaben und Tarifen, Wechselkursschwankungen und Erhöhungen der Produktions-, Material-, Arbeits-, Fracht- und Energiekosten Rechnung zu tragen.
4.4 Rechnungen werden zusammen mit der Bestellung ausgestellt; NOMOQ verlangt die Zahlung im Voraus vor der Herstellung und Lieferung der Waren. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum durch elektronische Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto und in der dort angegebenen Währung zu zahlen. Etwaige Rückfragen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei NOMOQ eingereicht werden. Der Käufer hat auf alle ausstehenden und fälligen Beträge Zinsen in Höhe von fünf Prozent ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der Zahlung zu zahlen. Im Falle der außergerichtlichen oder gerichtlichen Eintreibung der fälligen Forderungen ist der Käufer verpflichtet, die damit verbundenen und entstandenen Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten sowie alle anderen anfallenden Kosten zu erstatten.
4.5 Die Zahlungsfrist ist von entscheidender Bedeutung. Wenn der Käufer in ein Insolvenzverfahren eintritt (oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird) oder wenn der Käufer einen fälligen Betrag nicht bezahlt, kann NOMOQ die Annahme weiterer vorgeschlagener Aufträge des Käufers ablehnen.
4.6 Der Käufer hat alle fälligen Beträge in voller Höhe ohne Abzug, Aufrechnung, Gegenforderung oder Einbehalt zu zahlen, es sei denn, ein Abzug oder Einbehalt von Steuern ist gesetzlich vorgeschrieben (in diesem Fall hat der Käufer diesen Betrag zu zahlen, damit NOMOQ den vollen Rechnungsbetrag erhält).
5. GEFAHR- UND EIGENTUMSÜBERGANG
5.1 Das Risiko an den Waren geht mit der Lieferung auf den Käufer über. Der Käufer ist in vollem Umfang und auf eigene Kosten für die Versicherung der Waren gegen Schäden während des Versands verantwortlich und muss in der Lage sein, auf angemessenes Verlangen von NOMOQ einen entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen.
5.2 Ungeachtet der Lieferung behält sich NOMOQ das Eigentum an den gelieferten Waren einschließlich des Transportmaterials bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und der in Rechnung gestellten Nebenkosten vor. Der Käufer kann die Waren vor dem Eigentumsübergang im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs verwenden oder befüllen; wenn er dies jedoch tut, gilt Folgendes (i) handelt er als Auftraggeber und nicht als Beauftragter von NOMOQ; und (ii) das Eigentum an den betreffenden Waren geht unmittelbar vor der Verwendung oder Abfüllung auf den Käufer über. Werden die Waren nach Gefahrübergang beschädigt, so geht das Eigentum unmittelbar vor Eintritt der Beschädigung auf den Käufer über. Hat der Käufer die Ware vor vollständiger Zahlung des Preises und der in Rechnung gestellten Nebenkosten an NOMOQ verwendet oder abgefüllt, so wird NOMOQ Miteigentümer der verarbeiteten Ware im Verhältnis des Lieferwertes ihrer Vorbehaltsware. Bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen von NOMOQ gegen den Käufer tritt der Käufer hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der verarbeiteten Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an NOMOQ ab und NOMOQ nimmt diese Abtretung hiermit an.
5.3 Wenn der Käufer, bevor das Eigentum auf ihn übergeht, von einem Insolvenzereignis betroffen ist, erlischt ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel das Recht des Käufers, die Waren im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu nutzen oder zu füllen, und NOMOQ kann jederzeit: (i) vom Käufer verlangen, dass er alle in seinem Besitz befindlichen Waren ausliefert; und (ii) alle Räumlichkeiten betreten, in denen die Waren gelagert sind, und sie zurückholen.
6. VERANTWORTUNG FÜR MÄNGEL
Vorbehaltlich angemessener Fertigungsabweichungen und Toleranzen müssen die Waren bei der Lieferung in allen wesentlichen Punkten den Spezifikationen von NOMOQ für diese Waren entsprechen und für die jeweils ausdrücklich schriftlich vereinbarten Zwecke geeignet sein.
6.1 In Bezug auf Waren, für die NOMOQ erfolgreiche Korrosionstests mit einem bestimmten, namentlich genannten Produkt ("Zugelassenes Füllprodukt") durchgeführt hat, gewährleistet NOMOQ, dass die Waren mit dem Zugelassenen Füllprodukt befüllbar sind, vorbehaltlich etwaiger von NOMOQ schriftlich festgelegter Einschränkungen.
6.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ziffern 6.1 und 6.2 wird hiermit ausdrücklich auf alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien hinsichtlich der Qualität der Waren, ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck, ihrer Übereinstimmung mit Beschreibungen oder Mustern (einschließlich der von NOMOQ zur Verfügung gestellten Werbematerialien oder Muster), ihrer Lebensdauer oder ihres Verschleißes verzichtet, unabhängig davon, ob diese auf Gesetz, Satzung, Handelsbräuchen, Verhalten der Parteien oder anderweitig beruhen.
6.3 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6.2 übernimmt NOMOQ keine Gewährleistung, Zusicherung oder Garantie dafür, dass die Waren für den Zweck der Befüllung mit bestimmten Gegenständen geeignet sind, dass die Waren oder die in den Waren enthaltenen Gegenstände haltbar sind, dass die Waren ausländischen Gesetzen entsprechen oder dass die Waren nach ihrer Befüllung oder anderweitigen Verwendung den geltenden Gesetzen (einschließlich ausländischer Gesetze) oder Vorschriften in Bezug auf ihren Verkauf an die Öffentlichkeit entsprechen werden. Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass es in seiner Verantwortung liegt, die Haltbarkeit und Eignung der bestellten Waren im Zusammenhang mit ihrer spezifischen Verwendung und Abfüllung zu überprüfen und zu bestätigen.
6.4 Entsprechen die Waren in einem wesentlichen Punkt nicht den Anforderungen der Ziffern 6.1 und/oder 6.2 ("nicht vertragsgemäße Waren"), so ist die Haftung von NOMOQ für diese Nichterfüllung gemäß dieser Ziffer 6 und der nachstehenden Ziffer 7 beschränkt. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NOMOQ keine fehlerhaften Waren an NOMOQ zurücksenden.
6.5 Bevor die Waren gefüllt werden und vorbehaltlich der Klauseln 6.7 bis 6.10 und nachdem NOMOQ die Möglichkeit hatte, die fehlerhaften Waren zu prüfen und den Mangel zu bestätigen, wird NOMOQ (nach Wahl des Käufers) entweder alle fehlerhaften Waren ersetzen oder reparieren oder den Kaufpreis zurückerstatten. Der Käufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von NOMOQ keine Waren an NOMOQ zurücksenden.
6.6 Sobald der Abfüllprozess begonnen hat, haftet NOMOQ nur dann für fehlerhafte Waren, wenn:
(i) der Käufer ein angemessenes System zur Rückverfolgbarkeit des Produkts verwendet und ein angemessenes "First-In-First-Out"-Abfüllverfahren befolgt hat, das zur Abfüllung einer homogenen Warencharge führt;
(ii) der Käufer seinen Kontroll- und Mitteilungspflichten gemäß den Klauseln 6.9 und 6.10 nachgekommen ist;
(iii) ein Vertreter von NOMOQ die Möglichkeit hatte, die fehlerhaften Waren zu prüfen und den Mangel zu bestätigen;
(iv) der Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NOMOQ keine Änderungen an dem zugelassenen Füllprodukt oder den vereinbarten Füllbedingungen vorgenommen hat und der Käufer die in Ziffer 8 "HANDLUNG, LAGERUNG, PFLEGE" dieser AGB aufgeführten Anforderungen und Richtlinien eingehalten hat; und
(v) NOMOQ haftet nicht für Mängel an den nichtkonformen Waren, die durch den Zusammenbau der Waren mit Dosendeckeln oder Dosenkörpern von Dritten verursacht worden sind. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen haftet NOMOQ nicht für solche Mängel, unabhängig davon, ob der Abfüllprozess begonnen hat oder nicht.
6.7 NOMOQ haftet nicht für: (i) Mängel, die sich aus der Verwendung von Materialien oder Spezifikationen ergeben, die der Käufer NOMOQ zur Erfüllung des Vertrags zur Verfügung gestellt hat; (ii) Mängel, Schäden oder Verluste, die durch Unfall, Nachlässigkeit oder unsachgemäße Verwendung durch den Käufer oder seine Vertreter verursacht wurden; (iii) Mängel, Schäden oder Verluste, die durch Unfall oder Nachlässigkeit verursacht wurden, nachdem die Gefahr gemäß Ziffer 5.1 auf den Käufer übergegangen ist.
6.8 Unmittelbar nach der Lieferung hat der Käufer die Waren zu prüfen. Diese Prüfung umfasst eine angemessene Wareneingangsprüfung im Werk des Käufers. Je nach den Gepflogenheiten in der betreffenden Branche kann die angemessene Wareneingangsprüfung eine äußere Prüfung von Warenpartien unmittelbar nach Erhalt und eine detaillierte Prüfung einzelner Waren während der nachfolgenden Abfüllung und Verarbeitung umfassen. Der Käufer unternimmt angemessene Anstrengungen, um sicherzustellen, dass fehlerhafte Waren vor und während der Abfüllung und Verarbeitung entfernt werden, indem er in kurzen Abständen Zwischenkontrollen in der Linie und außerhalb der Linie sowie geeignete installierte Vorrichtungen vorsieht.
6.9 NOMOQ haftet weder nach dieser Klausel 6 noch anderweitig für nicht konforme Waren, es sei denn, NOMOQ erhält innerhalb der folgenden Fristen eine schriftliche Beschwerde mit einer detaillierten Beschreibung des Mangels oder Fehlers:
(i) in Bezug auf jeden Mangel oder Defekt, der bei einer angemessenen Wareneingangsprüfung, wie in Klausel 6.9 beschrieben, so schnell wie möglich nach der Lieferung (und in jedem Fall innerhalb von drei Werktagen) erkennbar wäre;
(ii) hinsichtlich eines Mangels, der bei einer angemessenen Wareneingangsprüfung nicht erkennbar ist, so bald wie möglich nach dem Erkennen des Mangels, wobei die Waren in jedem Fall als angenommen gelten, wenn NOMOQ innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach ihrer Lieferung keine Reklamation erhalten hat.
6.10 Der Käufer erkennt an, dass er sich nicht auf andere Erklärungen, Zusicherungen, Zusagen oder Garantien (ob unschuldig oder fahrlässig abgegeben) verlässt und keine Rechtsmittel in Bezug auf diese hat, es sei denn, sie sind oben ausdrücklich aufgeführt.
7. HAFTUNG
7.1 Vorbehaltlich der Klausel 7.3 haftet NOMOQ unter keinen Umständen gegenüber dem Käufer aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder anderweitig für Verluste Dritter, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Verlust des Firmenwerts, Geschäftsverlust oder Verlust von Gelegenheiten und/oder für indirekte oder Folgeschäden, zufällige, besondere oder strafende Schäden, die sich aus oder in Verbindung mit der Lieferung, der Verwendung und/oder dem Verkauf von Waren und/oder dem Vertrag ergeben.
7.2 Die Gesamthaftung von NOMOQ gegenüber dem Käufer für alle Verluste, die sich aus oder in Verbindung mit der Lieferung von Waren und/oder dem Vertrag ergeben, ist auf 100 % des Gesamtpreises begrenzt, den der Käufer für die Waren im Rahmen des Vertrags bezahlt hat.
7.3 Keine Bestimmung dieser AGB schränkt die Haftung von NOMOQ für Betrug, arglistige Täuschung, grobe Fahrlässigkeit, Tod oder Körperverletzung ein oder schließt sie aus, sofern sie nicht gesetzlich ausgeschlossen werden kann.
8. HANDHABUNG, LAGERUNG UND PFLEGE
Ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hat der Käufer die Waren in Übereinstimmung mit den unter help.nomoq.com dargelegten Handhabungsrichtlinien und mit größtmöglicher Sorgfalt und Schutz zu behandeln, unabhängig davon, ob er von NOMOQ ausdrücklich angewiesen wurde oder nicht. Dementsprechend vereinbaren NOMOQ und der Käufer und bestätigen hiermit, dass es in der eigenen Verantwortung des Käufers liegt, sich über die ordnungsgemäße Handhabung und angemessene Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung der von NOMOQ erworbenen Waren zu informieren und dafür Sorge zu tragen, da NOMOQ die jeweiligen Absichten des Käufers nicht kennt. Dies schließt angemessene Transport- oder Lagermaßnahmen in vollem Umfang ein, soweit NOMOQ dies nicht aufgrund der vereinbarten Incoterm-Bestimmungen zu vertreten hat. Das Versäumnis von NOMOQ, dem Käufer Informationen oder Anweisungen im Rahmen dieses Abschnitts zu erteilen, und die sich daraus ergebenden Schäden berechtigen den Käufer zu keiner Zeit und unter keinen Umständen zu irgendwelchen Ansprüchen gegenüber NOMOQ. Insbesondere:
- Die Dosen dürfen zu keiner Zeit einfrieren, insbesondere nicht während des Transports (z. B. im Winter);
- Die Dosen dürfen nicht fallen gelassen oder geworfen werden, da dies zu Haarrissen im Aluminium oder in der Beschichtung führen kann.
- Offene Verpackungen mit verderblichem Inhalt müssen aus hygienischen Gründen sofort (!) von den übrigen Verpackungen getrennt und so schnell wie möglich entsorgt werden;
- Paletten müssen stets angemessen gesichert werden.
NOMOQ haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Waren entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Punkte: Lagerung, Abfüllung, Versiegelung oder thermische Behandlung der Waren nach der Verpackung.
NOMOQ ist nicht verantwortlich für Schäden, die aus der Wechselwirkung zwischen dem Produkt und den Dosen, der Garantie von NOMOQ oder einem ihrer Zertifikate sowie aus unsachgemäßer Abfüllung, Lagerung, Versiegelung oder Wärmebehandlung nach der Verpackung eines Produkts resultieren.
Empfehlungen für den Gebrauch, die Lagerung, den Transport und/oder die Anwendung von Waren, einschließlich des Verbrauchs, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich, ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung.
7. VERANTWORTUNG, GEISTIGES EIGENTUM & VERWEIGERUNGSRECHT
9.1 Der Käufer ist allein für die Gestaltung der Waren verantwortlich. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, dafür zu sorgen, dass er über die erforderlichen Marken-, Design- und Bildrechte, Schriftrechte und andere Rechte an geistigem Eigentum verfügt; der Käufer muss die Rechtmäßigkeit der auf den Waren gemachten Angaben, einschließlich der Deklaration der Zutaten und der auf den Waren aufgedruckten Nährwerttabelle, überprüfen. Wenn der Käufer die abgefüllten Waren auf dem Markt vertreibt, liegt es in seiner alleinigen Verantwortung sicherzustellen, dass die auf den Waren angebrachten Deklarationen allen geltenden Gesetzen und Vorschriften in seinen Vertriebsmärkten entsprechen. NOMOQ hat das Recht, die Identität des Käufers gegenüber jedem Dritten offenzulegen, der behauptet, dass das vom Kunden auf die Website von NOMOQ hochgeladene Material eine Verletzung seiner geistigen Eigentumsrechte darstellt.
9.2 Mit der Anforderung eines Musters und/oder der Aufgabe eines Bestellvorschlags auf der Website von NOMOQ sichert der Käufer oder potenzielle Käufer zu und gewährleistet, dass er über alle erforderlichen Erlaubnisse, Rechte und Befugnisse verfügt, um den Auftrag vorzuschlagen und NOMOQ zu ermächtigen, die bestellten Waren herzustellen. Der Käufer stellt hiermit NOMOQ und die mit NOMOQ verbundenen Unternehmen auf Verlangen von allen Ansprüchen und allen Verlusten, Schäden, Ausgaben, Strafen und Kosten frei, die NOMOQ oder einem der mit ihr verbundenen Unternehmen aufgrund von oder im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten Dritter (einschließlich Patentrechten, (einschließlich Patentrechte, Rechte an Mustern, Markenrechte und Urheberrechte), soweit diese Verletzung (direkt oder indirekt) durch Entwürfe, Spezifikationen, Kundenmaterial oder sonstiges Material verursacht wird, das der Käufer oder potenzielle Käufer NOMOQ zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt.
9.3 Der Käufer gewährt NOMOQ hiermit eine gebührenfreie, unterlizenzierbare, weltweite Lizenz zur Nutzung aller Entwürfe, Spezifikationen und Materialien, die NOMOQ vom Käufer oder im Namen des Käufers zur Verfügung gestellt werden, ausschließlich zum Zweck der Lieferung der Waren an den Käufer gemäß dem Vertrag. NOMOQ ist hiermit berechtigt, jegliche Inhalte, die der Käufer oder potenzielle Käufer zum Zweck der Erfüllung des vorgeschlagenen Auftrags hochgeladen hat, zu kopieren, zu ändern, zu verteilen, zu verwenden und davon abgeleitete Werke zu erstellen und zu vektorisieren.
9.4 Wann immer der Käufer oder potenzielle Käufer eine Funktion nutzt, die es ermöglicht, Material auf die Website von NOMOQ hochzuladen ("Kundenmaterial"), muss der Käufer oder potenzielle Käufer die unten in den Abschnitten A und B dargelegten Inhaltsstandards einhalten ("Inhaltsstandards"). Der Käufer bzw. potenzielle Käufer hält NOMOQ schadlos und hält sie schadlos von jeglicher Haftung, Verlusten, Schäden, Kosten oder Ausgaben, die aufgrund eines Verstoßes des Käufers bzw. potenziellen Käufers gegen die Inhaltsstandards entstehen, entstehen oder erforderlich sind - dies gilt unabhängig davon, ob NOMOQ von seinem in diesem Abschnitt erwähnten Ablehnungsrecht Gebrauch macht oder nicht.
A. Kundenmaterial muss:
- a. korrekt sein (wenn er Fakten nennt);
- b. eine echte Meinung haben (wenn sie eine Meinung äußert); und
- c. dem in der EU und in dem Land, aus dem sie hochgeladen wird, geltenden Recht entsprechen.
B. Kundenmaterial darf nicht:
- a. verleumderisch gegenüber einer Person sein;
- b. obszön, beleidigend, hasserfüllt oder aufrührerisch sein;
- c. für sexuell eindeutiges Material werben;
- d. Gewalt fördern;
- e. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Ausrichtung oder Alter fördern;
- f. Rechte an geistigem Eigentum Dritter zu verletzen;
- g. zur Täuschung einer Person geeignet sein;
- h. eine gesetzliche Pflicht gegenüber einem Dritten verletzen, z. B. eine vertragliche Pflicht oder eine Vertrauenspflicht;
- i. eine illegale Tätigkeit zu fördern;
- j. sich der Missachtung des Gerichts schuldig machen;
- k. bedrohlich sein, die Privatsphäre eines anderen missbrauchen oder verletzen oder Ärger, Unannehmlichkeiten oder unnötige Ängste verursachen;
- l. geeignet sind, andere Personen zu belästigen, zu verärgern, in Verlegenheit zu bringen, zu beunruhigen oder zu stören;
- m. sich als eine andere Person auszugeben oder die Identität oder Zugehörigkeit zu einer anderen Person falsch darzustellen;
- n. ungesetzliche oder kriminelle Handlungen wie (nur als Beispiel) Urheberrechtsverletzungen oder Computermissbrauch befürworten, fördern, dazu anstiften oder unterstützen; oder
- o. eine Aussage enthalten, von der der Käufer oder potenzielle Käufer weiß oder glaubt oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, für die die Aussage veröffentlicht wird oder werden soll, sie wahrscheinlich als direkte oder indirekte Ermutigung oder sonstige Anstiftung zur Begehung, Vorbereitung oder Anstiftung zu terroristischen Handlungen verstehen werden.
9.5 Zusätzlich zur Einhaltung der Inhaltsstandards erklärt sich der Käufer oder potenzielle Käufer damit einverstanden, dass das Hochladen des Kundenmaterials auf die Website von NOMOQ auf eigenes Risiko des Käufers oder potenziellen Käufers erfolgt. Der Käufer oder potenzielle Käufer muss eine Kopie des hochgeladenen Kundenmaterials aufbewahren. NOMOQ schließt ausdrücklich jede Haftung für hochgeladenes Kundenmaterial aus, das während oder nach dem Hochladevorgang verloren geht oder beschädigt wird.
9.6 Die Nichtbeachtung der Online-Vorbereitungsanweisungen von NOMOQ (wie unter www.nomoq.com angegeben und von Zeit zu Zeit aktualisiert) für das Hochladen von Kundenmaterial kann zu einer schlechten Qualität der Waren führen. NOMOQ übernimmt keine Verantwortung für eine schlechte Qualität der Waren, die darauf zurückzuführen ist, dass der Käufer oder potenzielle Käufer die vorbereitenden Anweisungen zum Hochladen von Kundenmaterial nicht befolgt hat.
9.7 NOMOQ kann seine Datenschutzbestimmungen von Zeit zu Zeit ändern, was die Speicherung von Kundenmaterial und die Menge des Kundenmaterials betrifft, das auf die Website von NOMOQ hochgeladen werden kann. Käufern oder potenziellen Käufern wird daher empfohlen, die Datenschutzrichtlinien von NOMOQ regelmäßig zu überprüfen.
9.8 NOMOQ behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Annahme von Kundenmaterial zu verweigern oder die Bearbeitung oder Erfüllung einer vorgeschlagenen Bestellung zu jeder Zeit und aus jedem Grund abzulehnen. Der Käufer oder potenzielle Käufer erhält eine vollständige Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge für eine Bestellung, deren Ausführung NOMOQ verweigert, sofern die Verweigerung nicht rechtlich auf einem Fehlverhalten des Käufers oder potenziellen Käufers beruht.
9.9 NOMOQ behält sich ferner das Recht vor, nach eigenem Ermessen seine Dienstleistungen für den Käufer oder potenziellen Käufer jederzeit und aus beliebigem Grund vorübergehend oder dauerhaft auszusetzen und/oder zu beenden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen Verstoß des Käufers oder potenziellen Käufers gegen diese AGB. Der Käufer bzw. Kaufinteressent erklärt sich damit einverstanden, dass NOMOQ gegenüber dem Kunden oder einem Dritten keinerlei Haftung übernimmt, die sich aus einer solchen Verweigerung, Aussetzung oder Kündigung ergibt.
10. KÜNDIGUNG
10.1 Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel ist NOMOQ berechtigt, einen Vertrag zu kündigen und/oder einen Auftrag oder eine Teilmenge sofort nach schriftlicher Mitteilung zu stornieren, ohne dass eine Haftung entsteht, wenn: (i) der Käufer eine Zahlung zum Fälligkeitsdatum nicht in voller Höhe leistet; (ii) der Käufer einen anderen Vertragsbruch begeht; oder (iii) der Käufer ein Insolvenzereignis erleidet.
10.2 NOMOQ hat jederzeit das Recht, jeden Vertrag mit dem Käufer zu kündigen und/oder jede Bestellung oder Teilbestellung zu stornieren, indem sie den Käufer mindestens dreißig Tage im Voraus schriftlich informiert.
10.3 Bei Kündigung oder Annullierung bleiben Klauseln, die ausdrücklich oder stillschweigend die Kündigung oder Annullierung überdauern, in vollem Umfang in Kraft
11. GEWALT MAJEURE
NOMOQ ist nicht vertragsbrüchig und haftet nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund von Umständen, die bei NOMOQ oder seinen Lieferanten und/oder Produktionspartnern außerhalb der zumutbaren Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterbrechung oder Ausfall einer Versorgungsleistung oder eines Transportnetzes; höhere Gewalt, Überschwemmung, Dürre, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen; Epidemien oder Pandemien; Krieg oder bewaffnete Konflikte oder deren Folgen, Terroranschläge, Aufruhr oder zivile Unruhen; nukleare, chemische oder biologische Verseuchung; böswillige Beschädigung oder Sabotage; Beschädigung von Eigentum; behördliche Maßnahmen oder Eingriffe, einschließlich Abriegelung oder Import-/Exportbeschränkungen; Einhaltung geltender Gesetze; Ausfall von Anlagen oder Maschinen; Einsturz von Gebäuden, Feuer, Explosion oder Unfall; Beschränkungen der Energieversorgung; Arbeits- oder Handelsstreitigkeiten, Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen oder Aussperrung; nicht erteilte Genehmigungen; extreme Transport- oder Wetterbedingungen; und/oder Nichterfüllung durch Lieferanten. NOMOQ unterrichtet den Käufer unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen abzumildern.
12. VERTRAULICHKEIT
Jede Partei hat alle Informationen, die sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat, vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die: (i) aufgrund von Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen oder einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde offengelegt werden müssen; (ii) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits bekannt sind; oder (iii) der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei in Verletzung eines Vertrags. Darüber hinaus ist NOMOQ berechtigt, vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit einer Finanzierung, einem Verkauf von Anteilen oder Vermögenswerten von NOMOQ und/oder einem ihrer verbundenen Unternehmen offenzulegen.
13. Allgemein
13.1 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung eines Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es für ihre Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich ist. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Eine solche Änderung berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrages.
13.2 Ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Ausübung (oder vollständigen Ausübung) eines Rechts oder Rechtsmittels stellt weder einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel dar, noch wird dadurch die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels verhindert oder eingeschränkt.
14. GERICHTSBARKEIT UND GELTENDES RECHT
14.1 Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschliesslich Streitigkeiten oder Ansprüche aus ausservertraglichen Schuldverhältnissen), die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
14.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschliesslich ausservertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ist Zürich, Kanton Zürich, Schweiz.
® NOMOQ ist eine eingetragene Marke der NOMOQ AG.
Letzte Aktualisierung August 2023